Rechtsprechung
BGH, 16.12.1975 - VI ZR 180/73 |
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Vorteilsausgleich - Vorteil - Nachteil - Alleinerbe
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BGB § 843
Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung
Papierfundstellen
- NJW 1976, 747
- MDR 1976, 305
- VersR 1976, 471
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.12.1971 - VI ZR 118/70
Anrechnung von Vorteilen auf den Unterhaltsschaden; Erträgnisse eines ererbten …
Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 180/73
Noch viel weniger kann sich die Revision auf die Rechtsprechung berufen, daß die Anwendung des § 843 IV BGB und des ihm zugrundeliegenden Rechtsgedankens bei Eintritt der Unterhaltspflicht eines Dritten infolge des Todes des zunächst Unterhaltspflichtigen dann ausscheidet, wenn die Zahlung des Unterhalts durch den Überlebenden aus derselben Quelle erfolgt, aus der der Unterhalt schon vorher geflossen ist (BGHZ 58, 14 [20] = NJW 1972, 574 m.w. Nachw.). - BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52
Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung …
Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 180/73
Bei dieser Erwägung lehnt sich der Bekl. an die Rechtsprechung an, daß derjenige, der Ansprüche aus § 844 II BGB wegen Verlust seines Rechtes auf Unterhalt geltend macht, sich dann, wenn ihm aufgrund desselben schädigenden Ereignisses, das diesen Ersatzanspruch auslöst, eine Erbschaft des Unterhaltspflichtigen zufällt, sich deren Erträgnisse als Vorteil anrechnen lassen muß (BGHZ 8, 325 [329] = NJW 1953, 618), soweit diese Erträgnisse auch schon zu Lebzeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht dienten (BGH, NJW 1974, 1236 = VersR 1974, 700 [702]). - BGH, 19.03.1974 - VI ZR 19/73
Unterhaltsschaden eines Ehegatten bei bloßer Absicht der Ehescheidung; Anrechnung …
Auszug aus BGH, 16.12.1975 - VI ZR 180/73
Bei dieser Erwägung lehnt sich der Bekl. an die Rechtsprechung an, daß derjenige, der Ansprüche aus § 844 II BGB wegen Verlust seines Rechtes auf Unterhalt geltend macht, sich dann, wenn ihm aufgrund desselben schädigenden Ereignisses, das diesen Ersatzanspruch auslöst, eine Erbschaft des Unterhaltspflichtigen zufällt, sich deren Erträgnisse als Vorteil anrechnen lassen muß (BGHZ 8, 325 [329] = NJW 1953, 618), soweit diese Erträgnisse auch schon zu Lebzeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht dienten (BGH, NJW 1974, 1236 = VersR 1974, 700 [702]).
- BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83
Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung …
macht ein reicher Bestand an Rotwild aber gleichzeitig einen Jagdbezirk attraktiv und wertvoll - wie die Revision vorbringt -, so ist jedenfalls die erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung erfüllt, daß nämlich ein und dasselbe Ereignis dem Betroffenen sowohl einen Nachteil, wie einen Vorteil gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 180/73 = VersR 1976, 471, 472). - OLG Hamm, 06.02.1987 - 9 U 143/85
Anspruch auf Naturalunterhalt; Volljähriges Kind
Ein und dasselbe Schadensereignis muß mithin bei dem Verletzten sowohl einen Nachteil, wie auch einen Vorteil verursacht haben (BGH VersR 1976, 471, 472).Als Schadensereignis, das sowohl den Nachteil der Kläger wie auch ihren Vorteil verursacht haben müßte, kommt lediglich die durch den Unfall verursachte Tötung ihrer Mutter in Betracht (vgl. dazu BGH VersR 1976, 471, 472).
Eine Anrechnung des Vorteils des Ehemannes zu Lasten der Kläger läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Rechtsprechung eine Anwendung des § 843 Abs. 4 BGB und des ihm zugrunde liegenden Rechtsgedankens (vgl. dazu BGH NJW 1971, 2069, 2070) verneint, wenn die Zahlung des Unterhalts durch den Überlebenden aus derselben Quelle erfolgt, aus der der Unterhalt schon vorher geflossen ist (vgl. dazu BGH VersR 1976, 471, 472 mwN).
- BGH, 01.10.1991 - VI ZR 334/90
Auswirkung der Bewilligung von Sozialhilfe auf den Unterhaltsersatzanspruch
Auch die von dem Unterhaltsverpflichteten vererbten Vermögenswerte können nur angerechnet werden, soweit sie schon vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des Unterhalts dienten (BGH, Senatsurteile vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700, 702 und vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 180/73 - VersR 1976, 471, 472).
- OLG München, 18.06.1996 - 25 U 5607/95
Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Folgeschäden; Aufsichtspflicht …
Es genügt, daß spätere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen können (BGH FamRZ 1972, 90; 1976, 144). - OLG Frankfurt, 06.04.2023 - 11 U 169/22
Keine Gesetzkonkurrenz zwischen pauschaliertem Schadensersatz nach …
"Erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist, dass der Vorteil, den der Geschädigte erlangt, auf demselben Schadensereignis beruht, das den Nachteil verursacht hat (BGH, Urteil vom 16.12.1975 - VI ZR 180/73;… Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 137). - BGH, 12.06.1979 - VI ZR 212/77
Schadensersatz auf Grund einer Amtspflichtverletzung - Übertragung eines …
Es ist schon fraglich, ob ein solcher Verlauf dem Kläger überhaupt als Vorteil angerechnet werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 180/73 = VersR 1976, 471, 472). - OLG Köln, 26.04.1989 - 13 U 247/88
Schädelhirntrauma 1. Grades; Schädelhirntrauma; Gedecktes Schädelhirntrauma 1. …
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, "wenn spätere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen" (BGH FamRZ 1972, 90; 1976, 144; BAG NJW 1974, 2003). - OLG Frankfurt, 23.04.2020 - 11 U 47/19
Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte durch …
Erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist, dass der Vorteil, den der Geschädigte erlangt, auf demselben Schadensereignis beruht, das den Nachteil verursacht hat (BGH, Urteil vom 16.12.1975 - VI ZR 180/73;… Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 137). - LG Krefeld, 04.12.2003 - 5 O 206/99
Haftet der Architekt für einen Deckeneinsturz?
Eine Feststellungsklage, die sich auf Schadensersatz bezieht, ist nämlich nur dann begründet, wenn die spätere Schadensfolge ernsthaft in Betracht kommen kann (vgl. BGH, FamRZ 1972, 90; 76, 144; BAG, NJW, 1974, 2023).